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Bitte geben Sie keine extra Endreinigungskosten an, dieses führt zu Abmahnung.
§ 1 Abs 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) Wer als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (so genannte Endpreise).
Endpreis: Unter dem Endpreis ist der tatsächlich zu zahlende Preis einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher obligatorischer Nebenkosten zu verstehen. Das heißt Kosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie für Bettwäsche und die Endreinigung müssen grundsätzlich in den Mietpreis mit einbezogen werden.
Ausnahmen:
1. Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs Die Verpflichtung, den Endpreis anzugeben, schließt jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Nebenkosten nicht aus. Wenn ein Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung beispielsweise anhand eines Zählers geführt werden können, dürfen Nebenkosten auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
2. Endreinigung Lässt der Vermieter dem Gast die Wahl, ob die Endreinigung von ihm selbst durchgeführt oder vom Vermieter übernommen wird, so ist die Endreinigung keine obligatorische Nebenleistung. In diesem Fall dürfen die Kosten der Endreinigung gesondert ausgewiesen werden.
3. Kurtaxe Der DTV empfiehlt, die Kurtaxe immer gesondert aufzuführen und nicht in den Endpreis einzubeziehen, da es sich um eine kommunale Gebühr und nicht um einen Teil des Mietpreises handelt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Preisangabeverordnung (PAngV).
(Quelle: Deutscher Tourismusverband - DTV Reihe: Recht und Praxis (Stand Mrz. 2009, www.deutschertourismusverband,de)
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